Impressum
Verantwortlicher Dienstanbieter ist:
Industrie-Druckerei Wobst GmbH
Lindgesfeld 18
42653 Solingen
Telefon: | 0212 / 38381-0
Fax: | 0212 / 594318
Internet: | www.wobst.com
Email: | [email protected]
Exakte Firmierung: Industrie-Druckerei Wobst GmbH
Geschäftsführer: Andreas Wobst
Gesellschafter: Stefan Wobst, Kathrin Sauer
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 18971
Zertifiziert nach: DIN EN ISO 9001:2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit der Industrie Druckerei Wobst GmbH – Lindgesfeld 18 – 42653 Solingen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Lieferungen, Leistungen oder Zahlungen bedeuten keine Zustimmung zu den Bedingungen des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber verzichtet auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Individualvereinbarungen wünscht.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten pornographische, faschistische oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben.
2. Vertragsschluss
1. Die in den Vertragsunterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber zu verstehen. Die Annahme des Auftragnehmers erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung.
2. Soweit Mitarbeiter des Auftragnehmers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von dem Auftragnehmer unbeschränkt bevollmächtigt sind.
3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Preise
1. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
2. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster sowie Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden nach Aufwand berechnet.
4. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden, sowie bei wiederholter Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
5. Bei Zahlungsverzug werden bei wiederholter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen Verzugszinsen in Höhe von 9% zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziffer 3.3 nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
5. Beschaffenheit
1. Die Vertragsware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
2. Muss die Vertragsware vor der Bearbeitung zusätzlich behandelt werden, um bspw. Staub oder Dreck zu entfernen, werden diese Arbeiten nach Zeitaufwand berechnet.
6. Lieferung
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, solange der Auftragnehmer zustimmt.
5. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann jedoch maximal in Höhe des ursprünglichen Auftragswertes verlangt werden. Die Rechte aus §323 BGB kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streiks, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Warten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Leihpaletten und alle weiteren Verpackungsmaterialien die dem Auftraggeber geliehen werden, müssen spätestens vier Wochen nach Abholung / Lieferung wieder zurück beim Auftragnehmer sein. Andernfalls steht dem Auftragnehmer das Recht einer Wertermittlung und Berechnung zu.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftraggeber gelieferter Ware behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die bearbeitete Ware einzubehalten, insofern der Auftraggeber Vertragsverletzungen ausübt. (s. Ziffer 1.4.; 4.3.)
8. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler liegt nach der genannten Prüfung bei dem Auftragnehmer und kann nach Freigabe nicht mehr dem Auftragnehmer angelastet werden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß §377 HGB bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vereinbarten Frist nach oder schlagen Nachbesserungsversuche wiederholt fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Mängel müssen immer vor Weitergabe an Dritte zu Weiterverarbeitungszwecken gemeldet werden.
7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalversionen) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Sind Druckfehler aufgrund von Fehlern in bereitgestellter Ware, werden diese ebenfalls berechnet. Fehler, welche vom Auftragnehmer ausgehend auftreten, werden gesondert verpackt, gekennzeichnet und nicht berechnet.
9. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
- Im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.
- Bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
- Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht für die unter 9.2. genannten Ansprüche.
11. Sicherheitsstellung
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt unter Setzung der angemessenen Frist vom Auftraggeber nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.
12. Produktionsklausel
1. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er sich vor dem Auftrag über die Produktion informiert hat bzw. darauf verzichtet, sich über die Produktion des Auftragnehmers zu informieren.
2. Der Auftraggeber erkennt die Produktion als für die Vertragsware geeignet und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend an.
3. Produkte, die der Auftraggeber nach der Erstbemusterung freigibt, gelten im Rahmen der Vertragsbeziehung bezogen auf dieses Produkt dann als mangelfrei, wenn die Vertragsprodukte den Erstbemusterungsmodellen hinsichtlich der technischen Verwendbarkeit entsprechen.
13. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabeplicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckvorrichtungen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
14. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten, Siebe, Klischees und Aufnahmevorrichtungen werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, für ein Jahr ohne Folgeauftrag archiviert. Erteilt der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt erneut den gleichen Auftrag, werden die Vorkosten erneut berechnet.
15. Vertragsstrafe
Etwaige Vertragsstrafen oder Verzugsfolgen, die der Auftraggeber mit seinen Kunden vereinbart hat, sind vom Auftragnehmer nur dann zu übernehmen, soweit eine Haftung dem Grunde nach für den Auftragnehmer besteht und soweit diese Vertragsstrafen bzw. Verzugsfolgen dem Auftragnehmer vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt und genehmigt worden sind. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist begrenzt auf den Wert der Eigenleistung der Druckerei.
16. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht, Eigentum
1. Vorlagen, Materialien, Waren und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und ggf. gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
17. Geheimhaltungsklausel
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftraggeber bereits nachweislich vor Bekanntgabe durch den Auftragnehmer bekannt waren.
2. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
18. Versicherung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vom Auftraggeber zur Verfügung bereitgestellten Waren / Materialien werden vom Auftragnehmer bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Alle vorstehend bezeichneten Gegenstände sind dem Auftragnehmer frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme einer Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei extra vereinbarter Zählung oder gewichtsmäßiger Prüfung kann der Auftragnehmer eine Pauschale berechnen.
19. Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
1. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen der Vertragsbeziehung Verarbeitungen personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Der Auftragnehmer verarbeitet ausschließlich diejenigen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
2. Der Auftragnehmer hat sämtliche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen zur Vertraulichkeit und Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.
3. Die nach Art.32 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung und zur Erreichung eines dem Risiko angemessenen Datenschutzniveaus werden durch den Auftragnehmer ergriffen. Er unterstützt den Auftraggeber auf Anforderung bei der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 12-23 DSGVO sowie der nach Art. 32-36 DSGVO obliegenden Pflichten.
4. Nach Erfüllung der geschuldeten Leistung löscht der Auftragnehmer vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Pflichten sämtliche personenbezogenen Daten, sofern diese nicht für Folgeaufträge genutzt werden oder gibt diese nach Wahl des Auftraggebers an diesen heraus.
5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer oder einen beauftragten Subunternehmer erfolgt ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
6. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anforderung alle Informationen zum Nachweis der Einhaltung des Art. 28 DSGVO zur Verfügung und ermöglicht dem Auftraggeber oder einem von diesem beauftragten Prüfer Überprüfungen und wirkt daran mit.
20. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtstand sind wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschl. Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, sowie diejenigen Normen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führen würden.
21. Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Januar 2023